Die Firma Fohsack Getränke GmbH – nachfolgend kurz Fohsack Getränke – liefert ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten im Geschäftsverkehr zwischen Fohsack Getränke und ihren Geschäftspartnern –nachfolgend „Kunde“ genannt-, soweit keine anderslautende Individualvereinbarung vorliegt. Diese anerkennt der Kunde spätestens durch die widerspruchslose Entgegennahme der Ware. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestanteil, selbst wenn diese Fohsack Getränke bekannt sind. Die Bedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte.
1. Belieferung, Schlüsselvereinbarung
Die Belieferung mit Getränken erfolgt während der üblichen, dem Kunden bekannt gegebenen Tour. Fohsack Getränke ist verpflichtet, die Touren so zu planen, dass der Kunde zumindest einmal wöchentlich beliefert werden kann. Der Kunde ist gehalten, seinen Getränkebedarf so zu disponieren, dass er über einen bis zur nächsten Tour ausreichenden Vorrat verfügt. Bestellungen müssen bis 15.00 Uhr des Werktages vor der regelmäßigen Tour aufgegeben sein. Bei Bestellungen, die vor der nächsten regelmäßigen Tour ausgeführt werden sollen, ist Fohsack Getränke berechtigt, für den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand eine angemessene Vergütung zu verlangen. Hiervon wird Fohsack Getränke Abstand nehmen, wenn in Einzelfällen ein unvorhergesehener Mehrbedarf entstanden ist. Der Kunde ist gehalten, während der gesamten üblichen Auslieferungszeit (Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr) für einen ordnungsgemäßen Empfang der Ware Sorge zu tragen und hierüber zu quittieren. Sollte der Kunde Fohsack Getränke einen Schlüssel für das Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist damit zugleich vereinbart, dass der Auslieferungsfahrer von Fohsack Getränke über die Anzahl der ausgelieferten Ware und des zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Kunden quittiert. Der Auslieferungsfahrer hinterlässt mit der Ware eine Durchschrift des von ihm quittierten Lieferscheines. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich bei Fohsack Getränke geltend gemacht werden. Fohsack Getränke wird den Kunden mit jeder Quittung auf diese Frist hinweisen.
2. Getränkepflege, Lieferpflicht, Mängel
Fohsack Getränke ist verpflichtet, den Kunden stets mit einwandfreier Ware zu beliefern. Qualitätsmängel, insbesondere Trübungen, unvollständig gefüllte Gebinde, unvollständige Belieferungen etc. müssen unverzüglich gerügt werden. Biere sollen bei 7 bis 8 Grad in dunklen Räumen gelagert werden. Der Kunde sorgt für einwandfreie hygienische Verhältnisse. Bei von Fohsack Getränke zu vertretenden Mängeln ist der Kunde berechtigt, Nachlieferung von Ersatzgetränken zu verlangen. Sollte diese Nachlieferung fehlschlagen, stehen dem Kunden die Rechte auf Rückgängigmachung und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Sollte aus von Fohsack Getränke nicht zu vertretenden Gründen eine Selbstbelieferung unterblieben sein, kann Fohsack Getränke auch bei bestehender Abnahmeverpflichtung für bestimmte Getränke an Stelle der bestellten ein gleichwertiges Ersatzgetränk liefern. Die Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB muss von Fohsack Getränke ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein, ansonsten handelt es sich um eine unverbindliche Produktbeschreibung.
3. Preise, Zahlungsverkehr
Mangels besonderer Vereinbarungen gelten die in der jeweils gültigen Preisliste von Fohsack Getränke genannten Preise ohne jeden Abzug. Die Rechnung ist bei der Warenanlieferung bar zur Zahlung fällig. Die Entgegennahme einer Abbuchungs- oder Einzugsermächtigung lässt den Anspruch auf Barzahlung unberührt. Fohsack Getränke ist berechtigt, statt Barzahlung kalendermäßig in der Rechnung bestimmte Zahlungstermine festzulegen, bis zu denen eine Zahlung bei Fohsack Getränke eingegangen sein muss. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Forderung schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht, soweit die Forderung Folge eines Rückabwicklungsanspruchs eines Verbrauchers nach Widerruf des Vertrages ist. Bestehen mehrere Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber Fohsack Getränke, ist allein Fohsack Getränke zur Verrechnung berechtigt. Eine Bestimmung des Kunden gem. § 366 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Hat der Kunde außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird gemäß § 367 BGB eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Soweit Fohsack Getränke dem Kunden Saldenbestätigungen oder Kontoauszüge übersendet, ist dieser verpflichtet deren Richtigkeit unverzüglich zu prüfen und eventuelle Abweichungen binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt der Saldo als anerkannt. Fohsack Getränke wird den Kunden mit jedem Kontoauszug bzw. jeder Saldobestätigung auf diese Frist hinweisen. Soweit der Kunde zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist, kann Fohsack Getränke über dessen Lieferungen und sonstige Leistungen – insbesondere Rücknahmen – auch durch Gutschriften abrechnen.
4. Zahlungsverzug
Im Verzug kann Fohsack Getränke den gesetzlichen Verzugszins verlangen. Für jede Mahnung nach Verzug, für die Bearbeitung von nicht eingelösten oder zurückgerufenen Lastschriften oder Abbuchungen oder nicht eingelösten Schecks ist Fohsack Getränke berechtigt, neben der Erstattung von Bankspesen etc. eine Bearbeitungspauschale von € 3,00 geltend zu machen. Bewirkt der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht, ist Fohsack Getränke berechtigt, auch gestundete oder sonstige Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – fällig zu stellen.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben im Eigentum von Fohsack Getränke bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung endgültig ausgeglichen sind. Bei vereinbarten Lastschriftverfahren ist ein endgültiger Ausgleich erst nach Ablauf der Rückruffrist nach der letzten Lastschrift erfolgt. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verwenden. Gegenstände, die für das Geschäftslokal des Kunden bestimmt sind, z. B. Einrichtungen, Werbeartikel etc. dürfen nicht weitergegeben werden. Waren, die bestimmungsgemäß zum Verbrauch oder Verkauf an eine Gaststätte oder eines Einzelhandels – Verkaufslokal geliefert worden sind, insbesondere Getränke, dürfen mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nur in der belieferten Absatzstätte ausgeschenkt oder verkauft werden. Forderungen des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im Voraus an Fohsack Ge-tränke ab, der die Abtretung annimmt. Soweit der Kunde zur Weiterveräußerung be-fugt ist, bleibt er bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Sollten sie den Betrag der gesicherten Forderung von Fohsack Getränke um mehr als 20 % übersteigen, wird Fohsack Getränke auf Verlangen die weitergehende Forderungsstelle nach seiner Wahl zurückübertragen. Bei vereinbarungswidriger Verwendung oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware oder bei nachhaltigem Zahlungsverzug kann Fohsack Getränke vom Kaufvertrag zurücktreten und die Herausgabe der gelieferten Ware verlangen.
6. Leergut, Werbeartikel
Werbematerial, Fässer, Container, Kisten, Paletten sowie sonstiges Fohsack Getränke oder brauereieigenes Gebrauchsmaterial bleiben Eigentum von Fohsack Getränke bzw. der Brauerei. Leergut ist unverzüglich an Fohsack Getränke zurückzugeben. Fohsack Getränke ist nur zur Zurücknahme der von ihm gelieferten Gebinde, Flaschen etc. verpflichtet. Für das gelieferte Leergut berechnet Fohsack Getränke die üblichen Pfandbeträge, die zusammen mit der Warenlieferung fällig werden. Bei Rückgabe des Leergutes werden die erhobenen Pfandbeträge mit der nächsten Rechnungsstellung vergütet. Für die Mengenfeststellung des zurückgegebenen Leergutes ist die Zählung von Fohsack Getränke maßgeblich. Der Kunde ist zur Rückgabe des Leergutes in ordnungsgemäßem Zustand ver-pflichtet, das heißt sortiert und in vollen Kästen sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend.
7. Sonstige Haftung
Fohsack Getränke haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Fohsack Getränke beruhen. Soweit Fohsack Getränke keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Fohsack Getränke haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Fohsack Getränke schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Scheidet ein Kunde aus einer Absatzstätte aus, die von seinem Nachfolger mit unverändertem Namen fortgeführt wird, so hat er Fohsack Getränke davon unverzüglich Mitteilung zu machen. Unterbleibt dies, so haftet er gesamtschuldnerisch für die Bezahlung der Lieferungen an seinen Nachfolger, es sei denn, dass Fohsack Getränke von der Nachfolge vor Lieferung Kenntnis hatte oder dies aus den Umständen hätte erkennen können.
8. Leihgüter
Die Vermietung erfolgt gemäß der Preisliste für Leihgüter. Leihgüter sind Mietgut und bleiben Eigentum von Fohsack Getränke. Sie dürfen daher nur zum Ausschank von Fohsack gelieferten Getränken verwendet werden. Der Mieter anerkennt, das gelieferte Mietgut in gutem, gebrauchsfähigen Zustand erhalten zu haben und verpflichtet sich, für ordnungsgemäße Handhabung, Reinigung, Versicherung sowie Rückgabe in funktionsgemäßem Zustand zu sorgen. Bei Nichtrückgabe von Leihgütern ist Fohsack Getränke berechtigt, den Wiederbeschaffungswert, jedoch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern den Neuanschaffungswert, zu verlangen. Mietzahlungen werden nicht als Leistungen auf diesen Wert angerechnet. Die Mietzeit ist auf die normale Veranstaltungsdauer (Mietwoche) beschränkt
9. Datenverarbeitung
Fohsack Getränke verarbeitet im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu seinen Kunden personenbezogene Daten. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Datenschutzhinweisen auf dieser Website: https://www.fohsack.de/datenschutz. Fohsack Getränke übermittelt seinen Kunden zudem die Datenschutzinformation auch auf postalischem Weg.
10. Gerichtsstand und geltendes Recht
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Fohsack Getränke ausschließlicher Gerichtsstand. Fohsack Getränke kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Der Geschäftssitz von Fohsack Getränke ist auch dann ausschließlicher Gerichtsstand, falls der Kunde, ohne Kaufmann zu sein, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Fohsack Getränke ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.